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   BAG, 20.06.1995 - 8 AZR 688/94   

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https://dejure.org/1995,15414
BAG, 20.06.1995 - 8 AZR 688/94 (https://dejure.org/1995,15414)
BAG, Entscheidung vom 20.06.1995 - 8 AZR 688/94 (https://dejure.org/1995,15414)
BAG, Entscheidung vom 20. Juni 1995 - 8 AZR 688/94 (https://dejure.org/1995,15414)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen vertragswidriger Beschäftigung und unterbliebener Umschulung - Anforderung an eine rechtmäßige Abordnung zur Tochtergesellschaft der Deutschen Lufthansa AG (DLH) - Anspruch auf Umschulung auf ein höherwertiges Flugzeugmuster

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BAG, 05.03.1996 - 1 AZR 285/95

    Anspruch auf Anrechnung der Beschäftigungszeit eines Flugzeugingenieurs nach

    Ebenso hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 20. Juni 1995 (- 8 AZR 688/94 - n.v., zu II 2 b der Gründe) entschieden, dieses Verständnis der Tarifnorm entspreche ihrem Wortlaut wie auch Sinn und Zweck des Tarifvertrages, die Beschäftigungsverhältnisse innerhalb des Konzerns zu sichern.

    Jedenfalls bedeutet die Bindung des Umschulungs- bzw. Fortbildungsanspruchs an die Kündigungssituation im Umkehrschluß, daß § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KSchG keinen selbständigen Anspruch auf Umschulung begründen (vgl. Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 1 Rz 539; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 395 ff.; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 188, 269; Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 400 ff.; Ascheid, Kündigungsschutzrecht, Rz 308 ff.; s. auch BAG Urteil vom 20. Juni 1995 - 8 AZR 688/94 -, n.v.).

    Die Tarifvertragsparteien haben bestimmte Voraussetzungen für die Förderung geschaffen und damit die Fürsorgepflicht konkretisiert (BAG Urteil vom 20. Juni 1995, a.a.O., zu II 2 d der Gründe).

  • BAG, 05.03.1996 - 1 AZR 286/95

    Anspruch auf Anrechnung der Beschäftigungszeit eines Flugzeugingenieurs nach

    Ebenso hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 20. Juni 1995 (- 8 AZR 688/94 - n.v., zu II 2 b der Gründe) entschieden, dieses Verständnis der Tarifnorm entspreche ihrem Wortlaut wie auch Sinn und Zweck des Tarifvertrages, die Beschäftigungsverhältnisse innerhalb des Konzerns zu sichern.

    Jedenfalls bedeutet die Bindung des Umschulungs- bzw. Fortbildungsanspruchs an die Kündigungssituation im Umkehrschluß, daß § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KSchG keinen selbständigen Anspruch auf Umschulung begründen (vgl. Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 1 Rz 539; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 395 ff.; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 188, 269; Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 400 ff.; Ascheid, Kündigungsschutzrecht, Rz 308 ff.; s. auch BAG Urteil vom 20. Juni 1995 - 8 AZR 688/94 -, n.v.).

    Die Tarifvertragsparteien haben bestimmte Voraussetzungen für die Förderung geschaffen und damit die Fürsorgepflicht konkretisiert (BAG Urteil vom 20. Juni 1995, a.a.O., zu II 2 d der Gründe).

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